Zertifizierung · Zeichen- und Badge-Nutzungsordnung

Zeichen- und Badge-Nutzungsordnung.

Diese Ordnung regelt verbindlich, wer welches EDSO-Zeichen — Zertifikat, Badge, Siegel, Wortmarke, Registerauszug — in welcher Form und in welchem Zeitraum verwenden darf. Sie ist Bestandteil der AGB und gilt zusätzlich zur Registerordnung.

1. Berechtigte

  • L0-Basisstufe: berechtigt nicht zur Führung eines Zertifikats oder Badges. Öffentlich zulässig ist ausschließlich die Nennung „L0 — Selbsteinschätzung nach EDSO" ohne Zeichen, ohne Siegel, ohne Wortmarke „zertifiziert".
  • L1-Zwischenstatus: berechtigt nicht zur Führung eines Zertifikats oder Badges. Zulässig ist ausschließlich die sachliche Aussage, dass sich der Rechtsträger in Vorbereitung auf ein EDSO-Audit oder in einem laufenden Audit zu L2 bzw. L3 befindet. Formulierungen, die ein Ergebnis vorwegnehmen (etwa „EU-ALIGNED in Kürze" oder „L3 in Zertifizierung"), sind unzulässig.
  • L2 / L3: nur der im Zertifikat namentlich genannte Rechtsträger, nur für den zertifizierten Gegenstand und nur während der Gültigkeitsdauer.
  • L4: zusätzlich gelten die im L4-Einzelvertrag festgelegten Auflagen.

2. Zulässige Darstellung

  • Verwendung nur in den von EDSO bereitgestellten, unveränderten Dateien (SVG/PNG).
  • Farb-, Schrift- und Proportionsänderungen sind unzulässig.
  • Mindestgröße digital: 64 px Kantenlänge; Druck: 15 mm Kantenlänge.
  • Schutzraum um das Zeichen: mindestens die Breite des Buchstabens „E" der Wortmarke.
  • Zusätze wie „EU-anerkannt", „EU-lizenziert" oder „staatlich zertifiziert" sind unzulässig, da EDSO eine unabhängige Zertifizierungsstelle nach ISO/IEC 17065 ist und keine hoheitliche Stelle.

3. Kombinationsverbote

  • Kein Badge in Kombination mit Konkurrenzmarken, die dieselbe Aussage suggerieren.
  • Keine Verwendung in irreführenden Kontexten (z. B. für nicht zertifizierte Produkte oder Unternehmensteile).
  • Keine Verwendung zur Bewerbung von Leistungen, die inhaltlich außerhalb des Zertifikatsgegenstands liegen.

4. Pflichten bei Aussetzung, Entzug, Ablauf

Mit Bekanntgabe der Aussetzung, dem Entzug oder dem Ablauf des Zertifikats endet das Nutzungsrecht sofort. Der ehemals Berechtigte hat innerhalb von 14 Kalendertagenalle öffentlich zugänglichen Darstellungen des Zeichens (Website, Social Media, Werbemittel, Angebote, Signaturen) zu entfernen und Druckwerke bei nächster regulärer Auflage zu bereinigen.

5. Verstöße und Sanktionen

  • Aufforderung zur unverzüglichen Beseitigung mit Frist von 7 Kalendertagen.
  • Bei Nichterfüllung: Aussetzung des Zertifikats, Löschung aus dem Register, öffentliche Klarstellung.
  • Bei vorsätzlicher oder wiederholter Falschführung: dauerhafter Entzug und Verfolgung markenrechtlicher Ansprüche.

6. Meldung von Missbrauch

Missbrauchshinweise Dritter sind an die EDSO-Geschäftsstelle zu richten (kontakt@edso-standard.eu). Hinweise können auch vertraulich über den Hinweisgeberkanal eingereicht werden.

Stand: 21. Juli 2026. B2B-Standardentwurf, vor Veröffentlichung durch Rechtsberatung prüfen.